Fischer Druck GmbH & Co. KG
seeprint
Öschlestrasse 83
78315 Radolfzell am Bodensee
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Geschäftsführer:
Joachim Fischer
Registergericht:
Amtsgericht Freiburg HRA 550304
Steuer-Nr.: 18203/18610
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Kontoinhaber: Fischer Druck GmbH & Co. KG
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I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und
Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB),
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Entsprechende Aufträge werden ausschließlich
auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt; andere Bedingungen
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen. Individuelle
Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
II. Preise, Vertragsschluss
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten
Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim
Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers
enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des
Auftragnehmers gelten ab
Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen der vertraglichen
Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten
auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber
nicht beanstandungsfähiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Soweit Skizzen, Entwürfe, Probesatz,
Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/
übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten,
welche nicht Gegenstand des
Auftrags sind, vom Auftraggeber veranlasst sind,
werden diese gesondert berechnet.
4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der
Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht
sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder
sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit
richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
2. Der Auftraggeber kann nur mit einer
unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies
gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder
Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche
des Auftraggebers.
3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die
Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch
die mangelnde Leistungsfähigkeit des
Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer
die Leistung verweigern. Das
Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie
geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann
verweigern, wenn er aus demselben
rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch
gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm
gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB
bleibt unberührt.
4. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach
Lieferung der Ware den Preis einschließlich
der Kosten gem. Ziffer II („Preise,
Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung
in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen
in Höhe von 9 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Ansprüche wird hierdurch
nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der
Auftragnehmer außerdem einen Anspruch
auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.
Die Pauschale ist auf einen
geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit
der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung
begründet ist.
IV. Lieferung
1. Lieferfristen werden spätestens bei
Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies
nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen
Regelungen.
2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen
berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung
der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB
angemessen ist. Dies kann insbesondere
dann der Fall sein, wenn
− Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen
des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar sind und
− die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt bleibt.
Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche
wegen einer insoweit vom Auftragnehmer
zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben
unberührt.
3. Soll die Ware versendet werden, geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung an die
den Transport durchführende Person übergeben
worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so
kann der Auftraggeber nur dann unter den
Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn
die Verzögerung vom Auftragnehmer
zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine
Änderung der Beweislast ist mit dieser
Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer –
sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines Zulieferers –, insbesondere
Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer
Gewalt, berechtigen den Auftraggeber
nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein
weiteres Festhalten am Vertrag objektiv
nicht zugemutet werden kann, andernfalls
verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer
der durch die Störung verursachten Verzögerung.
Eine Haftung des Auftragnehmers ist in
diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom
Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung
aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus
festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert
durch den Auftraggeber abzurufenden und zu
zahlenden Raten geliefert werden soll
(Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit
keine anderweitige Vereinbarung getroffen
wurde, innerhalb von 12 Monaten nach
Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem
Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge
verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers
stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der
Gesamtauftragsmenge nicht
innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl
entweder
− die Restmenge zu liefern und Zahlung des
ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen,
− die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers
einzulagern oder
− dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Abnahme der Restmenge zu setzen und
nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323
BGB vom Vertrag zurückzutreten.
Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht
auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber sein Eigentum.
Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder
an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe
Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende
Ware erfolgen.
2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit
an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt
die Abtretung hiermit an.
3. Übersteigt der realisierbare Wert der
Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers
um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf
Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten
nach seiner Wahl freigeben.
4. Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom
Auftragnehmer gelieferten und in dessen
Eigentum
stehenden Waren ist der Auftragnehmer als
Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen
und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung
Eigentum an den Erzeugnissen.
Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung
beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen
Miteigentumsanteil
in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag
inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der
Ware sowie etwaiger zur Korrektur
übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem
Fall unverzüglich zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/
Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden
sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche
gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer
Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel
innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung;
andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der
Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer
dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nach oder schlägt
die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil
der Lieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen
Herstellungsverfahren können übliche Farbabweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Das
Gleiche gilt für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital
Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Zulieferungen (insbesondere Datenträger,
übertragene Daten) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens
des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die
technische Eignung von Zulieferungen zur
ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit
die mangelnde Eignung einem sorgfältig
handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss.
Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten
technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der
bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei
Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20
%, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet
− für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und
− für vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte sonstige Schäden,
auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend
schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
2. Der Auftragnehmer haftet ferner bereits bei
leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren
Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung
Auftraggeber vertrauen dürfen. Die
Haftung des Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den
Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden
begrenzt.
3. Der Auftragnehmer haftet schließlich
− bei arglistig verschwiegenen Mängeln und
übernommener Garantie für die Beschaffenheit
der Ware sowie
− bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen.
VIII. Verjährung Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit
Ausnahme der unter Ziffer VII.
1. genannten
Schadensersatzansprüche und solcher aus dem
Produkthaftungsgesetz in einem
Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware.
Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den
Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er
eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die
Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht
von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur Herstellung
des geschuldeten Endprodukts erstellt werden),
sofern kein abweichender Auftrag
erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien
und Daten werden vom Auftragnehmer
nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt
der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber
oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Eine etwaige Versicherung hat bei
fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst
zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt
werden.
XII. Rechte Dritter
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine
Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm
gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B.
Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte,
nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt
insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen
Dritter einschließlich der Kosten der
Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung
vollumfänglich frei, es sei denn, der
Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht
zur Last fällt und er allen ihm obliegenden
Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der
Auftraggeber Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das
Vertragsverhältnis findet deutsches Recht
Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.